AGB's
Allgemeine Bedingungen für die Vermittlung von
Festangestellten
1. Allgemeines
Die Personalagentur Schweizer vermittelt Personal für eine Festanstellung (nachfolgend Arbeitnehmer) an seine Kunden. Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes einzelnen Vermittlungsvertrages zwischen der Personalagentur Schweizer und dem Kunden. Die Grundlagen für die Zusammenarbeit bilden die Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) und das Schweizerische Obligationenrecht (Mäklervertrag OR 412 ff.). Jegliche Haftungsansprüche aus einem Mandats- bzw. Vermittlungsvertrag sind ausgeschlossen.
2. Leistungen
Die Personalagentur Schweizer vermittelt aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Auftrages des Kunden Arbeitnehmer für eine Festanstellung beim Kunden. Die Kandidaten für eine Festanstellung werden mit grosser Sorgfalt entsprechend den Bedürfnissen des Kunden ausgesucht.
3. Vermittlungshonorar Personal
Sobald ein Vertrag zwischen dem Kunden und einem Arbeitnehmer abgeschlossen wird, schuldet der Kunde der Personalagentur Schweizer ein Vermittlungshonorar, welches sich wie folgt berechnet:
Bruttojahressalär1) bei Vollzeitanstellung in CHF:
bis 40 000.– 10%
40 001.– bis 50 000.– 10%
50 001.– bis 60 000.– 10%
60 001.– bis 80 000.– 9%
80 001.– bis 100 000.– 9%
100 001.– bis 120 000.– 9%
ab 120 001.– 9%
Vermittlungshonorar für Personalagentur Schweizerr in % (exkl. MWST), errechnet vom Bruttojahressalär1)
1) Die Höhe des Vermittlungshonorars richtet sich nach dem vereinbarten Bruttojahressalär (inkl. 13. Monatslohn) des Arbeitnehmers. Bei variablem Jahreseinkommen (Provisionen, Gratifikationen, Erfolgsbeteiligungen und andere Vergütungen mit Salärcharakter) ist das Zieleinkommen massgebend. Diese Honorarsätze gelten ohne Einschränkung auch für Anstellungsverhältnisse, die für weniger als ein Jahr eingegangen werden.
Bei Teilzeitverträgen (weniger als 70% der Vollarbeitszeit im Kundenunternehmen) werden 13% des theoretischen Bruttojahreslohnes auf Basis der Vollarbeitszeit als Vermittlungshonorar in Rechnung gestellt.
Die Honorarrechnung wird nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages ausgestellt. Sie ist innerhalb von 10 Tagen rein netto zahlbar.
4. Garantie/Rückvergütung
Die Personalagentur Schweizer gewährt auf dem verrechneten Vermittlungshonorar eine Garantiezeit von 100 Kalendertagen. Wird das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer während dieser Zeit aus zwingenden Gründen aufgelöst oder kündigt der Arbeitnehmer während dieser Zeit den Vertrag, vergütet Personalagentur Schweizer 70% vom bezahlten Vermittlungshonorar anteilmässig zurück. Beispiel: Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt und endet nach Ablauf der anwendbaren Kündigungsfrist nach 20 Kalendertagen, bleiben 80 Garantietage übrig, was zu einer Rückerstattung von 80% auf 70% des Vermittlungshonorars führt. Sollte das vom Kunden geschuldete Vermittlungshonorar nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung beglichen worden sein, entfällt die Garantie.
5. Verschiedene Bestimmungen
Die Dossiers der Kandidaten für eine Festanstellung, welche von der Personalagentur Schweizer dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum der Personalagentur Schweizer.
Die Dossiers der Kandidaten müssen vertraulich behandelt werden und sind im Falle der Nichtanstellung an die Personalagentur Schweizer zurückzugeben. Sie dürfen vom Kunden weder direkt verwendet, noch an Dritte weitergegeben werden. Sofern innerhalb von 12 Monaten seit der Übergabe des Dossiers ein von der Personalagentur Schweizer ermittelter Kandidat vom Kunden angestellt oder als freier Mitarbeiter beschäftigt wird, ist das Vermittlungshonorar zugunsten der Personalagentur Schweizer geschuldet.
6. Gerichtsstand
Gerichtsstand und anwendbares Recht
für alle Streitigkeiten zwischen der Personalagentur Schweizer und dem Kunden betreffend das Bestehen, die Auslegung oder die Anwendung der vorliegenden allgemeinen Bedingungen und des Vermittlungsvertrages gilt als Gerichtsstand der Ort der jeweiligen Zweigniederlassung der Personalagentur Schweizer. Das Recht der Personalagentur Schweizer das zuständige Gericht am Wohnort oder Sitz des Kunden anzurufen, bleibt vorbehalten. Der vorliegende Vertrag untersteht schweizerischem Recht.